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Der Notarvertag

- Gut Recht darff guter Hülff -
(Christoph Lehmann,1662)
Das Gesetz schreibt bei Vertragsangelegenheiten, die den Eigentumswechsel von Grundstücken betreffen, zwingend den Abschluß des Vertrages über einen Notar vor.
Wenn Sie selbst kaufen, lassen Sie sich bei dem Notar Ihrer Wahl einen Beratungstermin geben. Diese Beratung wird normalerweise - bei dem sich daran anschließenden notariellen Kaufvertrag - nicht gesondert berechnet. Wenn sie über einen Makler kaufen, dann können Sie ihm getrost die ganze Vorbereitung überlassen. Er wird alle Daten und Informationen zusammentragen. Sie brauchen dann nur noch zuhören, unterschreiben und bezahlen!
Folgende Informationen müssen Sie in einem Kaufkonzept zusammentragen und mit den Verkäufer aushandeln:
- Grundstücksdaten
- genaue Bezeichnungen und Umfang des Grundbesitzes (grundbuchrechtlich), zuständiges Amtsgericht, Grundbuch der Gemeinde, Blatt Nr, Flurstück (Parzelle) mit der jeweils zugehörigen Grundstücksfläche (qm)
- Verkäuferdaten
- Vor-und Zuname, Geburtsdatum (bei Ehefrauen der Mädchenname), Beruf, vollständige Adresse
- Käuferdaten
- wie beim Verkäufer
- bei mehreren Käufern auch die Aufteilung der Anteile
- Kaufpreis
- Kaufpreiszahlung und Fälligkeit
- Übergabezeitpunkt
- ab Übergabe können Sie Ihr neues Haus genießen und müssen aber auch die anfallenden Gebühren, Steuern usw. tragen
- Übergabe
- besenreine Räumung
- vom Käufer zu übernehmende Erwerbsnebenkosten
- Grunderwerbssteuer (3,5% des Kaufpreises)
- Notar- und Gerichtskosten (von der Kostenordnung bestimmt, für den Entwurf der Urkunde, die Beurkundung, den Vollzug des Geschäftes und sonstige Tätigkeiten des Notars, in der Regel ca. 1 - 2% des Kaufpreises)
- Vermittlungsprovision (für die Tätigkeit und Leistung des Maklers, normalerweise 3,42 % des Kaufpreises, incl. Mehrwertsteuer).
- vom Verkäufer zu übernehmende Nebenkosten
- Kosten für die Löschung nicht übernommener Belastungen
- Vermittlungsprovision wie vereinbart
Was sonstige Formalien angeht, so können Sie dem Notar vertrauen. Ausstehende Erschließungsbeiträge gehen gewöhnlich zu Lasten des Verkäufers, wenn der Zeitpunkt der Rechnungsstellung vor dem Notarvertrag erfolgte; zu Lasten des Käufers, wenn sie nach dem notariellen Kaufvertrag in Rechnung gestellt werden.
Vor dem Termin läßt der Notar über seinen Büroleiter (er ist in der Regel Ihr direkter Ansprechpartner in Fragen der Abwicklung und Formalitäten) das Grundbuch einsehen, um festzustellen, daß der Kaufpreis ausreicht, um das Objekt lastenfrei zu erwerben.
Er überprüft ob Grunddienstbarkeiten, Wegerechte, Wohnrechte, Vorverkaufsrechte eingetragen sind, die die Nutzung beeinträchtigen könnten. Er ist verpflichtet, Sie im Termin über alle vertragsgesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu beraten und Regelungen zu erkären. Er übernimmt die Durchführung des Vertrages mit allen erforderlichen Genehmigungen, Abwicklungen, Anträgen und der Kaufpreisüberweisung, einfach alles was nötig ist, bis Sie im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen sind.

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