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Das Grundbuch

Wer Gott vertraut, hat wohl gebaut.
Ernst Moritz Arndt
Das Grundbuch ist das öffentliche Register aller in einem Amtsgerichtsbezirk liegenden Grundstücke. Es wird jeweils beim Grundbuchamt des Amtsgerichts geführt. Für jedes Grundstück existiert ein eigenes Grundstücksblatt und die dazu gehörige Grundakte. In der Grundakte werden die Unterlagen und Anträge zu den Eintragungen im Grundbuch verwahrt.
Ziel und Zweck des Grundbuchs ist es, klare Rechtsverhältnisse für alle Grundstücke zu schaffen und zu bewahren. Deswegen genießt das Grundbuch auch 'Öffentlichen Glauben'. Man kann sich darauf verlassen, daß alle Eintragungen stimmen und daß weitere Rechte nicht existieren. Erloschene Rechte sind gelöscht.
Jedes GRUNDBUCHBLATT besteht aus fünf Teilen (Seiten):
- Titelblatt:
zuständiges Amtsgericht, Bezeichnung der Gemarkung (Katasterbezirk), Band-und Blattnummer
- Bestandsverzeichnis:
Hier wird das Grundstück katastermäßig definiert: Gemarkung, Flur, Flurstück, Art des Gebäudes und des Grundstücks, Lage,Größe. Zum Beispiel: Koblenz, Flur 7, Flurstück 12/3, Wohnhaus mit Garten, Müllerstrasse 11, 620 qm.
- Abteilung I
In Abteilung I stehen die Eigentümer.
- Abteilung II
enthält alle Belastungen des Grundstücks, außer Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Zum Beispiel: Dauerwohnrecht, Dauernutzungsrechte, Nießbrauchrechte, Erbbaurechte und die sich darauf beziehenden Vor- merkungen und Belastungen. Wieterhin sind in Abteilung II auch Ein- schränkungen des Verfügungsrechts der Eigentümer eingetragen.
- Abteilung III
Hier werden Ihre Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und die dazu gehörigen Vormerkungen eingetragen.
Das Recht, das Grundbuch einzusehen hat jeder, der ein berechtigtes Interesse hat und nachweist. Das sind in der Regel die Eigentümer, Gläubiger der Eigentümer und alle inländischen Notare. Jeder Berechtigte kann auch beglaubigte Abschriften für gutes Geld erhalten.

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